§ 1  NAME UND SITZ

  1. Die Föderation führt den Namen FÖDERATION DER VOLKSVEREINE TÜRKISCHER SOZIALDEMOKRATEN e.V. mit der Kurzbezeichnung HDF.
  2. Die Föderation ist beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin in das Vereinsregister eingetragen. Sitz der Föderation ist Berlin.
  3. Die Föderation ist überall in Europa tätig.


§ 2  GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Die Föderation verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne der Bestimmungen des dritten Abschnitts der Abgabenordnung.
  2. Die Föderation ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Die Mittel der Föderation  und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder der Föderation erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine anderen Zuwendungen aus Mitteln der Föderation.
  4. Die Ausgaben der Mitglieder für satzungsgemäße Aktivitäten werden ihnen zurückerstattet. Jedoch darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Föderation fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Leistungen der Mitglieder an die Föderation können diesen weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung oder Aufhebung der Föderation zurückerstattet werden.
  6. Die Föderation strebt die Förderungswürdigkeit an.
  7. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3  ZIELE

1.Die Föderation ist eine demokratische Organisation und führt ihre Aktivitäten im Einklang mit den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland durch.

2.Ausschließlicher Zweck der Föderation ist eine aufklärerische und beratende Tätigkeit für und  mit Jugendlichen und Erwachsenen, insbesondere mit Arbeitsimmigranten mit der Zielsetzung,

  1. a)zur Lösung rechtlicher, politischer, wirtschaftlicher und sozio-kultureller Probleme der Arbeitsimmigranten aus der Türkei sowohl bezogen auf die Aufnahmeländer als auch auf die Türkei beizutragen und sich für die Gleichberechtigung dieser Menschen in der hiesigen Gesellschaft einzusetzen.
  2. b)daß sie ihre kulturelle Identität bewahren und weiterentwickeln.
  3. c)den Integrationsprozeß mit den verschiedenen Nationen und Kulturen voranzutreiben und einen Beitrag zum besseren Zusammenleben in gegenseitiger Solidarität und Freundschaft zu leisten.
  4. d)für die Förderung kultureller Zwecke, internationaler Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigung zu arbeiten.

3.Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • Veranstaltung von Foren, Seminaren und Kursen,
  • Herausgabe von Informations- und Bildungsmaterial,
  • geistige und künstlerische Tätigkeiten sowie Freizeitaktivitäten.


§ 4  ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1.Mitglieder der Föderation sind die Ortsvereine.
2.Jede Organisation in Europa, die die Grundsätze sowie Ziele der Föderation teilt, kann durch den Beschluß ihres eigenen Vorstandes die Mitgliedschaft als Ortsverein beim Gesamtvorstand der Föderation schriftlich beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

3.Der Gesamtvorstand kann an Orten, wo sich noch keine angeschlossenen Ortsvereine befinden, Büros als Ortsvereine gründen oder gegründete Büros auflösen. Büros können sich aus einer oder mehreren Personen zusammensetzen. Die Mitglieder der Büros werden vom Gesamtvorstand ernannt. Die Arbeit der Büros wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.

§ 5  ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
1.Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß durch den
 Gesamtvorstand,
c) mit der Auflösung des Ortsvereins.
2.Der Austritt eines Ortsvereins aus der Föderation ist jederzeit durch Beschluß seiner zuständigen Organe durch schriftliche Mitteilung an den Gesamtvorstand möglich.
3.Den Ortsvereinen, die den Grundsätzen und Zielen der Föderation zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, kann durch Beschluß des Gesamtvorstandes die Mitgliedschaft aberkannt werden. Dieser Beschluß ist binnen 14 (vierzehn) Tagen dem betreffenden Ortsverein mitzuteilen. Alle Rechte und Pflichten der aus der Föderation ausgeschlossenen Ortsvereinen ruhen bis zum nächsten Bundeskongreß. Der Ortsverein, dem die Mitgliedschaft aberkannt worden ist, hat die Möglichkeit, auf dem nächsten Bundeskongreß gegen diesen Beschluß in schriftlicher Form Einspruch zu erheben. Der Bundeskongreß entscheidet mit absoluter Mehrheit über den Einspruch. Der betreffende Ortsverein kann an dieser Abstimmung nicht teilnehmen.
4.Endet die Mitgliedschaft eines Ortsvereins, so entfallen seine Ansprüche der Föderation gegenüber. Die Schulden und Verpflichtungen des betreffenden Ortsvereins gegenüber der Föderation, die während der Zeit seiner Mitgliedschaft entstanden sind, bestehen jedoch weiter.

§ 6  BEITRAGSPFLICHT
1.Die Ortsvereine sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Der Beitrag ist Bringeschuld. Der Mindestbeitrag der Ortsvereine beträgt jährlich 300,-- DM. Alle Beiträge, die diesen Betrag übersteigen, werden vom Bundeskongreß festgesetzt.
2.Auf schriftlichen Antrag mit ausreichender Begründung kann der Gesamtvorstand den Beitrag eines Ortsvereins ermäßigen, stunden oder ganz erlassen.

§ 7  RECHTE UND PFLICHTEN DER ORTSVEREINE
1.Jeder Ortsverein hat das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele, Grundsätze und die Beschlüsse der Föderationsorgane zu unterstützen.
2.Ohne den Gesamtvorstand zu konsultieren, darf ein Ortsverein keine Initiativen ergreifen, die auch die anderen Ortsvereine beeinträchtigen können, oder die im Verantwortungsbereich des Gesamtvorstandes liegen.

§ 8  ORGANE DER FÖDERATION
Die Organe der Föderation sind:
a) der Bundeskongreß,
b) der Gesamtvorstand,
c) der Delegiertenrat,
d) die Kontrollkommission

§ 9  BUNDESKONGRESS
1.Das oberste beschlußfassende Organ der Föderation ist der Bundeskongreß. Der Bundeskongreß setzt sich aus den Delegierten zusammen, die von den Ortsvereinen verschickt werden.
2.Kongreßleitung
Der Bundeskongreß wird unter der Leitung einer Kongreßleitung abgehalten, die sich aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und zwei Sekretären zusammensetzt. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kontrollkommission dürfen an der Kongreßleitung nicht teilnehmen.
3.Die Ortsvereine, die bis zu 50 (fünfzig) Mitglieder haben, schicken dem Bundeskongreß der Föderation 5 (fünf), die bis zu 100 (einhundert) Mitglieder haben 10 (zehn) und die, die mehr als 100 (einhundert) Mitglieder haben, 15 (fünfzehn) Delegierte. Die Mitgliederzahl, die für die Festsetzung der Delegiertenzahl zugrundegelegt wird, wird aus dem letzten Mitgliedsbeitrag des Ortsvereins an die Föderation errechnet. Die Büros werden mit 2 (zwei) Delegierten am Bundeskongreß teilnehmen.
4.Jeder Delegierte kann seine Stimme nur selbst abgeben. Die Delegierten der Ortsvereine, die ihren Mitgliedsbeitrag bis einschließlich des Tags des Bundeskongresses nicht entrichtet haben, sind nicht stimmberechtigt.
5.Der Bundeskongreß wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Ortsvereine oder der Kontrollkommission hat der Gesamtvorstand innerhalb eines Monats den Bestimmungen der Satzung entsprechend den außerordentlichen Bundeskongreß einzuberufen.
6.Ist in der ersten Sitzung des Bundeskongresses nicht die absolute Mehrheit der Delegierten anwesend, so wird der Bundeskongreß um vier Wochen verschoben; dieser Bundeskongreß ist auch ohne die Mehrheit der Delegierten beschlußfähig.
7.In der schriftlichen Einladung zum Bundeskongreß werden Ort, Tag und Tagesordnung angegeben. Das Einladungsschreiben ist spätestens drei Wochen vor dem Tag des Bundeskongresses bei der Post abzugeben. Nach Möglichkeit tagt der Bundeskongreß jedes Jahr in einer anderen Stadt.
8.Auf den mündlichen oder schriftlichen Antrag der Delegierten des Bundeskongresses kann die Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Hierzu ist die absolute Mehrheit erforderlich.
9.Die bis zum Bundeskongreß amtierenden Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kontrollkommission haben bis auf das Stimmrecht alle Rechte der Delegierten, auch wenn sie keine Delegierteneigenschaft besitzen. Stimmrecht haben nur die Delegierten.
10.Der Bundeskongreß ist nur für die Delegierten und Beobachter der Ortsvereine, die eingeladenen Organisationen und Einzelpersonen sowie die eingeladenen Presseleute zugänglich. Der Bundeskongreß entscheidet darüber, ob den Gästen und Beobachtern Rederecht eingeräumt wird.
11.Der Bundeskongreß berät über den Arbeits- und Rechnungsbericht des Gesamtvorstandes und stimmt über seine Entlastung ab. Er diskutiert das Arbeitsprogramm des nächsten Jahres; er kann verbindliche Beschlüsse für die Arbeit des Gesamtvorstandes oder der anderen Organe der Föderation fassen.
12.Der Bundeskongreß wählt den Gesamtvorstand und die Kontrollkommission. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen.
13.Die Beschlüsse auf dem Bundeskongreß werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern die Satzung keine entgegengesetzten Vorschriften enthält. Die Beurkundung der Beschlüsse des Bundeskongresses wird von dem Versammlungsleiter unterschrieben. Der Versammlungsleiter ist verpflichtet, das Protokoll des Bundeskongresses dem Gesamtvorstand der Föderation auszuhändigen.

§ 10  DELEGIERTENRAT
1.Der Delegiertenrat setzt sich zusammen aus:
a)den Mitgliedern des Gesamtvorstandes,
b)den  Vorsitzenden der Ortsvereine und der Regionalverbände, oder jeweils an ihrer Stelle den von Vorständen bestimmten Delegierten, wobei jedem Ortsverein ein(e) Delegierte zusteht.
2.Der Delegiertenrat ist mit den anwesenden Delegierten beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern die Satzung keine entgegengesetzten Vorschriften enthält.
3.Der Delegiertenrat wird mindestens einmal im Jahr vom Gesamtvorstand einberufen. Eine außerordentliche Sitzung des Delegiertenrates ist einzuberufen:
a)auf Beschluß des Gesamtvorstandes,
b)auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Ortsvereine,
c)auf schriftlichen Antrag eines Regionalvorstandes.
4.Aufgaben des Delegiertenrates sind:
a)über Vorlagen des Gesamtvorstandes bezüglich politischer Fragen zu beraten bzw. selbst Vorlagen auszuarbeiten,
b)zur Koordinierung der Tätigkeiten des Gesamtvorstandes beizusteuern,
c)dem Gesamtvorstand Anregungen und Hinweise für seine Arbeit zu geben,
d)die Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen und Richtlinien sowie deren Änderungen.

§ 11  GESAMTVORSTAND
1.Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
a)dem Bundesvorsitzenden,
b)zwei stellvertretenden Bundesvorsitzenden,
c)dem Generalsekretär,
d)dem Kassierer,
e)bis zu 5 Beisitzern.
Über die Zahl der zu wählenden Beisitzer entscheidet der Bundeskongreß. Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während der Amtsperiode aus, so kann von dem darauffolgenden Bundeskongreß ein neues für die restliche Amtsdauer gewählt werden.
2.Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. In sehr dringenden Fällen kann der Gesamtvorstand die Stellungnahmen seiner Mitglieder zu bevorstehenden Beschlüssen über Telekommunikationsmittel einholen. Diese Beschlüsse werden protokolliert und das Protokoll wird von einem Vertretungsberechtigten unterschrieben.
3.Die Leitung der Föderation obliegt dem Gesamtvorstand. Der Gesamtvorstand führt die Geschäfte und vertritt die Föderation in der Öffentlichkeit. Der Gesamtvorstand ist dem Bundeskongreß gegenüber für die Erfüllung seiner Aufgaben verantwortlich.
Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der Bundesvorsitzende und die beiden Stellvertreter. Jeder vertritt die Föderation allein.
4.Für die Führung laufender Geschäfte gemäß der Richtlinien und Beschlüssen kann der Gesamtvorstand Geschäftsführer bestellen.

§ 12  KONTROLLKOMMISSION
1.Zur Kontrolle der Rechnungsführung und der Bücher wählt der Bundeskongreß eine Kontrollkommission aus 3 (drei) Mitgliedern. Zur Leitung ihrer Geschäfte wählt die Kontrollkommission einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
2.Mitglieder des Gesamtvorstandes sowie hauptamtlich tätige Mitarbeiter der Föderation können der Kontrollkommission nicht angehören.
3.Die Kontrollkommission ist berechtigt, die Rechnungsführung und die Bücher jederzeit zu kontrollieren.
4.Die Kontrollkommission legt dem Bundeskongreß, bei dem Wahlen stattfinden, und allen Sitzungen des Delegiertenrates einen Bericht über die Rechnungsführung des Gesamtvorstandes vor.

§ 13  ORGANISATIONSAUFBAU
1.Untergliederungen der Föderation sind Regionalverbände und Ortsvereine.
2. Ortsvereine
Mitgliedsorganisationen und Büros bilden die Ortsvereine. Die Satzungen und Grundsätze der Mitgliedsorganisationen dürfen denen der Föderation nicht widersprechen. Die Büros werden auf dem Bundeskongreß höchstens mit zwei Delegierten vertreten.
3. Regionalverbände
Regionalverbände werden von den Ortsvereinen in dieser Region gebildet. Ihre Organisationsform richtet sich nach den Gegebenheiten der einzelnen Regionen, deren Abgrenzung mit den Verwaltungsbezirken der europäischen Ländern übereinstimmen, und vom Gesamtvorstand bestimmt werden.
Die Arbeitsweise von Regionalverbänden wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundeskongreß beschlossen wird.

§ 14 WAHLEN
1.Funktionär kann nur werden, wer Mitglied eines Ortsvereins der Föderation ist.
2.Die Wahlen werden durch eine Wahlordnung geregelt, die vom Bundeskongreß beschlossen wird. Diese Wahlordnung ist Bestandsteil der Satzung.

§ 15 GESCHÄFTSORDNUNGEN
1.Der Delegiertenrat kann mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen Geschäftsordnungen verabschieden, die nicht in Widerspruch zur Satzung stehen dürfen.
2.Die Geschäftsordnungen geben in detallierter Weise Aufschluß über die Zuständigkeit, die Verantwortung und die Funktionsweise der Föderationsorgane sowie der Untergliederungen. Den Geschäftsordnungen zuwiderlaufende Handlungen sind nicht zulässig.
3.Vorschläge für die Änderung der Geschäftsordnungen können durch schriftlichen Antrag des Gesamtvorstandes, eines Regionalvorstandes oder eines Ortsvereines beim Delegiertenrat  eingebracht werden. Diese Vorschläge müssen dem Einladungsschreiben zur Delegiertenratsitzung beigefügt werden.

§ 16 ÄNDERUNG DER SATZUNG
1.Der Bundeskongreß kann an der Satzung mit 3/4 - Mehrheit  Änderungen vornehmen. Bei diesbezüglichen Beschlußfassungen muß die absolute Mehrheit der Delegierten des Bundeskongresses anwesend sein.
2.Die Vorschläge für die Änderung der Satzung und Geschäftsordnungen können seitens des Gesamtvorstandes, des Delegiertenrates oder 1/3 der Ortsvereine der Föderation schriftlich eingebracht werden. Diese Vorschläge müssen dem Einladungsschreiben zum Bundeskongreß beigefügt werden.

§ 17  AUFLÖSUNG
1.Die Auflösung der Föderation bedarf der Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen. Bei diesbezüglicher Beschlußfassung muß die absolute Mehrheit der Delegierten des Bundeskongresses  anwesend sein.
2.Im Falle einer solchen Auflösung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes wird das Vermögen der Föderation dem „Bildungswerk für Immigrantenwerk e.V.“ übertragen, die das unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluß über die Vermögensübertragung bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamts. Liquidator ist der zuletzt amtierende Gesamtvorstand.


WAHLORDNUNG

1.Die Wahlordnung ist für alle Wahlen auf dem Bundeskongreß der Föderation verbindlich.
2.Stimmberechtigt sind nur die Delegierten. Die Delegierten der Ortsvereine sind nur dann wahl- und stimmberechtigt, wenn deren Ortsvereine ihren Mitgliedsbeitrag bis einschließlich am Tage des Bundeskongresses entrichtet haben. Jeder Delegierte verfügt über eine Stimme, die er nur selbst abgeben kann.
3.Wählbar sind alle Mitglieder, die Mitglied eines Ortsvereins der Föderation sind.
4.Zur Durchführung der Wahlen zu den Organen der Föderation ist eine Wahlkommision zu bilden, die aus drei Mitgliedern besteht. Die Wahlkommission ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich.
5.Wahlen für die Organe der Föderation haben in geheimer Abstimmung zu erfolgen. Die andere Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung.
6.Der Bundesvorsitzende wird in einem getrennten Wahlgang mit 2/3 Mehrheit des Bundeskongresses gewählt; wird aber auch im zweiten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, so bedarf es im dritten Wahlgang nur noch der einfachen Mehrheit.
7.Bewerben sich mehrere Kandidaten um ein Amt, so gilt derjenige als gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
8.Sind gleiche Funktionen durch einen Wahlgang zu besetzen, so sind die Kandidaten, deren Zahl auf dem Bundeskongreß bestimmt wird, mit der höchsten Stimmenzahl gewählt.
Bei den Wahlen dürfen die Delegierten nur so viele Kanditaten wählen, wie in der Satzung für diese Ämter vorgesehen sind.
9.Wenn die Kandidaten gleiche Stimmzahlen bekommen, dann wird nur zwischen diesen Kandidaten Stichwahl durchgeführt.
10.Auf dem Stimmzettel sind die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen.
11.Über jede Wahlhandlung ist ein Protokoll zu führen, das mindestens die Namen und Anschriften sowie die Funktion des Gewählten mit dem Wahlergebnis enthalten muß. Die Wahlkommission ist verpflichtet, das Protokoll der Wahlen der Kongreßleitung auszuhändigen.


GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE REGIONALVERBÄNDE

§ 1  NAME UND SITZ
Die Organisation trägt den Namen "Regionalverband der HDF in ....................... .
Die Kurzbezeichnung ist .................... .

§ 2  ZIELE
Die Ziele des Regionalverbandes sind:
-Aktivitäten in der Region gemäß der Satzung, den Richtlinien und den Beschlüssen der Föderationsorgane durchzuführen;
-die Föderation auf den Aktivitäten in der Region mit Zustimmung des Gesamtvorstandes zu vertreten;
-bei der Arbeit des Gesamtvorstandes in der Region zu helfen;
-die Arbeit der Ortsvereine zu koordinieren, die Zusammenarbeit zwischen den Ortsvereinen zu fördern, sie über die Arbeit der Föderation zu informieren und zur organisatorischen Verstärkung der Föderation in der Region die notwendigen Arbeiten zu leisten;
-je nach Entwicklungen in der Region Vorschläge gemäß den Beschlüssen der Föderation auszuarbeiten.
Diese Ziele werden verwirklicht insbesondere durch:
-Veranstaltung von Vorträgen, Seminaren und Kursen;
-Herausgabe von Informations- und Arbeitsmaterial.

§ 3  MITGLIEDSCHAFT
Die Mitglieder des Regionalverbandes sind die Ortsvereine der Föderation seines Bereiches. Über die Aufnahme eines Ortsvereines entscheidet der Gesamtvorstand der Föderation.

§ 4 VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch Beendigung der Föderationsmitgliedschaft.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Jeder Ortsverein hat das Recht und die Pflicht, Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu unterstützen.

§ 6  ORGANE DES REGIONALVERBANDES
Die Organe des Regionalverbandes sind:
a)die Regionalkonferenz,
b)der Regionalvorstand.

§ 7  REGIONALKONFERENZ
a)Das oberste Beschlußorgan des Regionalverbandes ist die Regionalkonferenz. Die Regionalkonferenz setzt sich aus den Delegierten zusammen. Delegierte sind:
-diejenigen, die von den Ortsvereinen als Delegierte gewählt worden sind. Die Mitgliedsorganisationen verschicken so viele Delegierten, wie für den Bundeskongress der Föderation vorgesehen sind.
-Mitglieder des Regionalvorstandes,
-die Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kontrollkommission der Föderation aus den Ortsvereinen des Regionalverbandes.
b)Regionalkonferenz ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Regionalvorstand beruft die Regionalkonferenz schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagungsordnung, der Anschrift und des Termins ein.
c)Die Regionalkonferenz wählt einen Vorsitzenden und einen Schriftführer zur Konferenzleitung. Die Beschlüsse der Regionalkonferenz sind vom Vorsitzenden und Schriftführer zu protokollieren. Der Vorsitzende ist verpflichtet, das Protokoll dem Regionalvorstand auszuhändigen.
d)Die Aufgaben der Regionalkonferenz sind:
-die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Regionalvorstandes und des Kassenberichtes;
-die Entlastung und die Wahl des Regionalvorstandes;
-die Beschlußfassung über die Berichte, die zukünftige Arbeit in der Region und Richtlinien des Regionalverbandes;
-die Beschlußfassung zur Finanzierung der Organisationsarbeit.
e)Die Regionalkonferenz ist mit den anwesenden Delegierten beschlußfähig. Die Beschlüsse in der Regionalkonferenz werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, sofern die Satzung der Föderation und die Geschäftsordnungen es nicht anders vorschreiben.
f)Eine  außerordentliche Regionalkonferenz ist einzuberufen, wenn
-ein Drittel der Mitgliedsorganisationen,
-der Regionalvorstand,
-der Gesamtvorstand der Föderation
es verlangen.

§ 8  REGIONALVORSTAND
a) Regionalvorstand setzt sich zusammen aus:
- dem Vorsitzenden,
- den stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer und
- bis zu 3 Beisitzern.
-Über die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden entscheidet die Regionalkonferenz nach der Zahl der Ländern  im Zuständigkeitsbereich des Regionalverbandes.
Der Vorsitzender des Regionalverbandes ist gleichzeitig der Vorsitzender des Landes, aus dem er kommt. Die stellvertretenden Vorsitzenden werden aus den Ländern des Regionalverbandes gewählt und sie sind gleichzeitig Landesvorsitzender.
Über die Zahl der Beisitsitzern entscheidet die Regionalkonferenz.
Sowohl der Vorsitzender als auch die stellvertretenden Vorsitzender sind allein vertretungsberechtigt.
b)Der Regionalvorstand wird jeweils für ein Jahr von der Regionalkonferenz gewählt.
c)Die Aufgaben des Regionalvorstandes sind:
-die Arbeit des Regionalverbandes gemäß den Beschlüssen der Regionalkonferenz und der Zielsetzung der Föderation durchzuführen;
-einen Arbeitsbericht und Kassenbericht auszuarbeiten und sie der Regionalkonferenz vorzulegen.
-den Gesamtvorstand der Föderation über die Arbeit in der Region zu unterrichten;
-die Föderationsarbeit in der Region zu koordinieren;
d)Der Regionalvorstand ist beschlußfähig, sofern mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

§ 9  KASSENPRÜFUNG
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Zur Prüfung der Rechnungsführung und der Kassen werden von der Regionalkonferenz zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen dem Regionalvorstand nicht angehören und erstatten der Regionalkonferenz Bericht über ihre Tätigkeit.

§ 10  AUFSICHTSRECHT UND AUFSICHTSPFLICHT
Der Regionalverband ist gegenüber den Ortsvereinen und deren Gliederungen im Rahmen der Richtlinien zur Aufsicht verpflichtet und zur Prüfung berechtigt.
Der Regionalvorstand oder seine Beauftragten können jederzeit zu Prüfungszwecken Einsicht in alle Geschäftsvorgänge der Ortsvereine und deren Gliederungen nehmen.
Der Regionalverband erkennt seinerseits das Recht der Aufsicht und Prüfung durch die Föderation an.

§ 11  AUFLÖSUNG
Der Gesamtvorstand der Föderation ist berechtigt, die Arbeit der Regionalverbände bis zur nächsten Sitzung des Delegiertenrates zu stoppen, wenn diese nicht nach der Zielsetzung arbeiten. Der endgültige Beschluß wird vom Delegiertenrat mit einer einfachen Mehrheit gefaßt. Im Falle der Auflösung darf niemand den Namen des Regionalverbandes führen. Diese Regelung gilt auch für Kurzbezeichnungen.

§ 12  RICHTLINIEN
Die Richtlinien der Föderation und die Beschlüsse der Föderationsorgane über die Arbeitsweise der Regionalverbände sind Bestandteil dieser Geschäftsordnung.